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Transparenzregister soll die Compliance-Organisation unterstützen

Das neue Geldwäschegesetz bringt Veränderungen in der Geldwäsche-Compliance. So werden die Schwellenwerte für Bargeldgeschäfte der Güterhändler gesenkt und höhere Anforderungen an die Geschäftspartneridentifikation gestellt. Das dazu eingerichtete Transparenzregister wurde am 27. Dezember 2017 geöffnet.

Seit dem 27. Dezember können sich nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete noch genauer anschauen, mit wem sie Geschäfte machen.  Hintergrund: Das neue Geldwäschegesetz stellt höhere Prüfungsanforderungen, wenn wirtschaftlich Berechtigte hinter dem Kunden oder Geschäftspartner stehen.

 

Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz 2018

Die Unternehmen haben darauf zu achten, dass sie die wirtschaftlich Berechtigten ihrer Kunden und Geschäftspartner ermitteln und identifizieren. Über das neue Register können Angaben wie die persönlichen Daten sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses zu wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen elektronisch abgerufen werden. Damit soll die Transparenz in Unternehmen deutlich erhöht werden.
Das elektronische Register ist unter https://www.transparenzregister.de zu finden. Es wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH im Auftrag der Bundesregierung betrieben.

Geldwäschegesetz: Wirtschaftlich Berechtigter hat diese Merkmale und Eigenschaften

Wirtschaftlich Berechtigter kann jede natürliche Person sein, die Eigentum an einem Unternehmen besitzt oder ein solches wirtschaftlich kontrolliert und die dabei

direkt oder indirekt mehr als

  • 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
  • in gleichem Umfang Stimmrechte besitzt oder
  • auf andere Weise das Unternehmen beeinflusst.

Diese Personen genehmigen regelmäßig auch einzelne Geschäfte oder Transaktionen und begründen Geschäftsverbindungen. Vom Transparenzregister betroffen sind juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften, Trusts und denen ähnliche Rechtsgestaltungen, bei denen Bezüge wie Sitz oder Wohnort nach Deutschland bestehen.

Dennoch dürfen sich die Verpflichteten in Zukunft nicht alleine auf die aus Registern zu entnehmenden Daten verlassen, sondern müssen diese vor einer Transaktion oder bei einer Geschäftsbeziehung überprüfen, wenn verstärkte Sorgfaltspflichten angezeigt sind. In diesen Fällen müssen ausreichende Informationen eingeholt werden, um die Geschäftstätigkeit des Partners zu durchschauen. Diese Überprüfungen sind zu dokumentieren. Unternehmensgruppen müssen den Informationsaustausch gruppenweit gewährleisten.

 

Geldwäschegesetz 2018

Das neue nationale Geldwäschegesetz setzt die Änderungen der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie in der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung in Deutschland um.

Die EU hatte im letzten Sommer die Richtlinie nochmal ergänzt. Bereits zum Jahresbeginn 2016 hatte die EU auf die Pariser Terroranschläge reagiert und in einem Aktionsplan eine Reihe von Zielen und Maßnahmen beschlossen. Dazu zählte auch, die Umsetzung der EU-Richtlinie in ein nationales Geldwäschegesetz vorzuziehen.

 

Änderungen im Geldwäschegesetz

Das Geldwäschegesetz fällt wesentlich umfangreicher aus, um noch effizienter Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen und die deutlich verschärften Vorgaben aus der EU-Richtlinie einzuhalten.

Neuer Schwellenwert: Grenze für Bargeldgeschäfte der Güterhändler sinkt auf 10.000 EUR

Das bisherige Prinzip des „Know your customer“ und damit der Identifizierung des Kunden wird weiter im Vordergrund stehen, jedoch stärker am Geldwäscherisiko orientiert als bisher. Bei Geschäften mit einer geringeren Gefahr für Geldwäsche werden weniger umfangreiche Vorkehrungen genügen oder sie fallen ganz aus der Verpflichtung heraus. Dadurch eröffnen sich aber auch Gestaltungsmöglichkeiten.

Nach wie vor werden Bargeldgeschäfte der nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Güterhändler ab einem Schwellenwert besonders sorgfältig zu behandeln sein. Mit der Absenkung  von 15.000 Euro auf 10.000 Euro für Transaktionen, bei denen Bargeld entgegen genommen wird oder die Händler Barzahlungen tätigen, bspw. bei Inzahlungnahmen hochwertiger Güter,hatten sich die EU-Mitgliedsstaaten bereits 2016 geeinigt

Die Compliance-Verpflichtung, das Unternehmen betriebsintern gegen Geldwäsche und finanzielle Transaktionen abzusichern, die der Finanzierung des Terrorismus dienen könnte, wird erweitert.

So werden die Anforderungen strenger, in jedem Fall eine Risikoanalyse für das eigene Unternehmen, bspw. zur eigenen Kundenstruktur oder zu den Transaktionsrisiken zu erstellen und sich selbst einzustufen. Dies alles muss dokumentiert werden. Die Analyse kann knapper ausfallen, wenn es keine Risiken gibt, muss aber umfangreicher ausfallen, wenn bspw. viele Exportgeschäfte und Transaktionen mit neuen oder unbekannten Kunden zum Alltag gehören. Es ist überdies vorgesehen, dass die betriebsinternen Sicherungsmaßnahmen der Genehmigung der Geschäftsleitung bedürfen. Der Gesetzgeber beabsichtigt, den Unternehmen hilfreiche Papiere wie Typologien zu Geldwäsche verfügbar zu machen.

Bei Unternehmen, die mit Gütern handeln, beziehen sich die Änderungen auf Umfang und Art ihrer Tätigkeit.  Der Handel mit Wirtschaftsgütern, in der Regel werden dies hochwertige sein, oberhalb der Bargeldannahmegrenze von 10.000 Euro löst Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz aus, eben um diese Geschäfte genau zu betrachten.

Für alle anderen verpflichteten Berufs- und Branchengruppen des Finanz- und Nichtfinanzbereichs bleibt es bei den bisherigen Regelungen. Demnach lösen Transaktionen von 15.000 Euro oder mehr, die eine Geldbewegung oder Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken, Sorgfaltspflichten aus; zuvorderst die Identifizierung, noch bevor eine Geschäftsbeziehung begründet ist.

 

Neue Verfahren zur Identifizierung der Vertragspartner

Die bisher akzeptierten Identifizierungsverfahren für Erst- und Wiederholungsprüfungen werden um elektronische Varianten erweitert. So wird beispielweise bei einem internationalen Geschäft, bei dem es zu keinem persönlichen Kontakt der Vertragspartner kommt, eine Identifizierung auch mittels digitaler Verfahren wie dem elektronischen Personalausweis durchgeführt werden können. Ein möglicher Anwendungsfall ist hier der ungesehene Kauf eines Produktes im Inland durch einen ausländischen Käufer, dessen Identifizierung nun per Videoidentifizierung und einer elektronischen Signatur möglich sein wird.

 

Transparenzregister sollen Geschäftspartneranalyse erleichtern

Außerdem wird es künftig durch Registerlösungen leichter möglich sein, den wirtschaftlich Berechtigten für ein Geschäft oder eine Transaktion festzustellen und Einblick in die Geschäftsanteile, vor allem bei ausländischen Gesellschaften, zu erhalten. Trotzdem dürfen sich die Verpflichteten in Zukunft nicht alleine auf die aus Registern zu entnehmenden Daten verlassen, sondern müssen diese vor einer Transaktion oder bei einer Geschäftsbeziehung überprüfen, wenn verstärkte Sorgfaltspflichten angezeigt sind. In diesen Fällen müssen ausreichende Informationen eingeholt werden, um die Geschäftstätigkeit des Partners zu durchschauen. Diese Überprüfungen sind zu dokumentieren. Unternehmensgruppen müssen den Informationsaustausch gruppenweit gewährleisten.

 

Geschäfte mit Drittstaaten

Deutlicher in den Blick werden auch Geschäfte mit Drittstaaten rücken. Demnach sollen Drittländer mit hohem Risiko ermittelt und Geschäfte und Transaktionen von Unternehmen, die in diesen Ländern Geschäftstätigkeiten entfalten, überwacht werden. Dies ist vor allem eine Konsequenz aus den zurückliegenden Anschlägen, denn damit sollen mehr Einblick in die Finanzierung des Terrorismus erlangt und Geldquellen aufgespürt werden.

 

Zentrale Meldestelle für Verdachtsmeldungen

Die bisherigen Abläufe zu den Geldwäsche-Verdachtsmeldungen werden ebenfalls europäischen Vorgaben angepasst. Diese sehen vor, so genannte Zentrale Meldestellen einzurichten, die sich wiederum EU-weit vernetzen. Die Compliance-Beauftragten betrifft dies dahingehend, dass sie die Geldwäsche-Verdachtsmeldungen künftig an die zentrale Meldestelle senden werden, die der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen untersteht. Die Details dazu stehen bis dato jedoch noch nicht fest.

Höhere Sanktionen und Prangervorschrift

Auch die Sanktionen werden künftig schärfer. So ist der Bußgeldkatalog an die Geldwäsche-Richtlinie angepasst worden. Darunter befindet sich auch eine so genannte Prangervorschrift, die die Aufsichtsbehörde ermächtigt, ihre Bußgeldverfahren im Internet öffentlich zu machen. Die Leichtfertigkeitsschwelle im künftigen Geldwäschegesetz bleibt verankert. Wer sich auf einen flüchtigen Fehler bei einer Identifizierung berufen will, kann das Nachsehen haben und trotzdem sanktioniert werden.

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